BETRIEBLICHE ALTERSVORSORGE

BETRIEBLICHE ALTERSVORSORGE


Innovativ - Intelligent - Flexibel - Rechtssicher
 
Nur die wenigsten Arbeitgeber wissen es leider...
Altersvorsorge heißt eben gerade nicht "Versicherungen" - ganz im Gegenteil. Es ist also an der Zeit für neue Wege und mit den Glaubensirrtümern der Vergangenheit aufzuräumen.
Hierbei handelt es sich um eine gesetzlich abgesicherte und geförderte Form der Mitarbeiterbeteiligung am Unternehmen.
Und das ohne Verlierer.

BAV, Betriebliche Altersvorsorge, Innovativ, Intelligent, Flexibel, Rechtssicher
Der Grundgedanke dahinter

Entgeltumwandlung in Form einer attraktiven beitragsorientierten bAV, bei der das Kapital im Unternehmen bleibt. Das schaft zusätzliche Liquidität, verbessert die Kreditwürdigkeit und ist ein hervorragendes Instrument zur Mitarbeiterbindung bzw. -gewinnung.
 

Irrtum 1

bAV darf keine Bilanzberührung haben

Diese Aussage zielt darauf ab, dass wegen der Bildung von Pensionsrückstellungen keine sogenannte "unmittelbare" Gestaltung durch Pensionszusagen eingeführt werden soll. Das ist falsch. Nicht die Pensionsrückstellungen sind das Problem, sondern einzig und allein die fehlende Ausfinanzierung bzw. das fehlende Versorgungsvermögen der aus heutiger Sicht unklug gestalteten Leistungsversprechen der Vergangenheit. Übrigens haben - was keiner zu wissen glaubt - alle versicherungsförmigen Wege immer Bilanzberührung.

Irrtum 1

bAV darf keine Bilanzberührung haben

Diese Aussage zielt darauf ab, dass wegen der Bildung von Pensionsrückstellungen keine sogenannte "unmittelbare" Gestaltung durch Pensionszusagen eingeführt werden soll. Das ist falsch. Nicht die Pensionsrückstellungen sind das Problem, sondern einzig und allein die fehlende Ausfinanzierung bzw. das fehlende Versorgungsvermögen der aus heutiger Sicht unklug gestalteten Leistungsversprechen der Vergangenheit. Übrigens haben - was keiner zu wissen glaubt - alle versicherungsförmigen Wege immer Bilanzberührung.

Irrtum 2

Die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag sind sicher.

Leider nein, denn es gilt immer die sogenannte Subsidiärhaftung des Arbeitgebers. Kürzt beispielweise die Versicherungsgesellschaft die Leistungen, muss der Arbeitgeber sein arbeitsrechtliches Versprechen, das er gegenüber seinem Mitarbeiter gegeben hat, trotzdem erfüllen - er muss also die Differenz bezahlen. Außerdem besteht auch ernsthaft das Risiko eines Total- oder zumindest Teilausfalls der Versicherung - beispielsweise durch Insolvenz. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die komplette oder zumindest eine Teilzahlung vollständig neu finanzieren. Die üblichen versicherungsförmigen Wege besitzen übrigens keinen Insolvenzschutz.

Irrtum 2

Die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag sind sicher.

Leider nein, denn es gilt immer die sogenannte Subsidiärhaftung des Arbeitgebers. Kürzt beispielweise die Versicherungsgesellschaft die Leistungen, muss der Arbeitgeber sein arbeitsrechtliches Versprechen, das er gegenüber seinem Mitarbeiter gegeben hat, trotzdem erfüllen - er muss also die Differenz bezahlen. Außerdem besteht auch ernsthaft das Risiko eines Total- oder zumindest Teilausfalls der Versicherung - beispielsweise durch Insolvenz. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die komplette oder zumindest eine Teilzahlung vollständig neu finanzieren. Die üblichen versicherungsförmigen Wege besitzen übrigens keinen Insolvenzschutz.

Irrtum 2

Die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag sind sicher.

Leider nein, denn es gilt immer die sogenannte Subsidiärhaftung des Arbeitgebers. Kürzt beispielweise die Versicherungsgesellschaft die Leistungen, muss der Arbeitgeber sein arbeitsrechtliches Versprechen, das er gegenüber seinem Mitarbeiter gegeben hat, trotzdem erfüllen - er muss also die Differenz bezahlen. Außerdem besteht auch ernsthaft das Risiko eines Total- oder zumindest Teilausfalls der Versicherung - beispielsweise durch Insolvenz. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die komplette oder zumindest eine Teilzahlung vollständig neu finanzieren. Die üblichen versicherungsförmigen Wege besitzen übrigens keinen Insolvenzschutz.

Irrtum 3

Arbeitgeber haften nur für tatsächlich ausgezahlte Versicherungsleistungen

Selbst wenn man eine solche Regelung schriftlich fixieren würde, wäre sie laut Betriebsrentengesetz nichtig. Dieses besagt unmissverständlich: "Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar gestaltet wird." Es darf also für den versorgungsberechtigten Arbeitnehmer kein Nachteil entstehen. Das heißt im Klartext: Sollte die Versicherungsgesellschaft oder Unterstützungskasse die vereinbarte Leistung nicht erbringen können - z. B. wegen Insolvenz - hat der Arbeitgeber für die Differenz einzustehen.

Irrtum 3

Arbeitgeber haften nur für tatsächlich ausgezahlte Versicherungsleistungen

Selbst wenn man eine solche Regelung schriftlich fixieren würde, wäre sie laut Betriebsrentengesetz nichtig. Dieses besagt unmissverständlich: "Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar gestaltet wird." Es darf also für den versorgungsberechtigten Arbeitnehmer kein Nachteil entstehen. Das heißt im Klartext: Sollte die Versicherungsgesellschaft oder Unterstützungskasse die vereinbarte Leistung nicht erbringen können - z. B. wegen Insolvenz - hat der Arbeitgeber für die Differenz einzustehen.

Irrtum 4

Durch Mitgeben der Direktversicherung für ausscheidende Mitarbeiter ist der Arbeitgeber alle Verpflichtungen los.

Das Übertragen der Versicherungsnehmereigenschaft vom Arbeitgeber auf den ausscheidenden Arbeitnehmer regelt lediglich die versicherungsvertragliche Ebene, also die Finanzierung. Die arbeitsrechtliche Ebene ist davon nicht betroffen. Was die wenigsten wissen und beachten: Das Mitgeben des Versicherungsvertrags befreit den Arbeitgeber also nicht von der Verpflichtung zu Versorgungsleistungen, sofern er weiter nichts arbeitsrechtlich regelt.

Irrtum 4

Durch Mitgeben der Direktversicherung für ausscheidende Mitarbeiter ist der Arbeitgeber alle Verpflichtungen los.

Das Übertragen der Versicherungsnehmereigenschaft vom Arbeitgeber auf den ausscheidenden Arbeitnehmer regelt lediglich die versicherungsvertragliche Ebene, also die Finanzierung. Die arbeitsrechtliche Ebene ist davon nicht betroffen. Was die wenigsten wissen und beachten: Das Mitgeben des Versicherungsvertrags befreit den Arbeitgeber also nicht von der Verpflichtung zu Versorgungsleistungen, sofern er weiter nichts arbeitsrechtlich regelt.

Irrtum 4

Durch Mitgeben der Direktversicherung für ausscheidende Mitarbeiter ist der Arbeitgeber alle Verpflichtungen los.

Das Übertragen der Versicherungsnehmer-eigenschaft vom Arbeitgeber auf den ausscheidenden Arbeitnehmer regelt lediglich die versicherungsvertragliche Ebene, also die Finanzierung. Die arbeitsrechtliche Ebene ist davon nicht betroffen. Was die wenigsten wissen und beachten: Das Mitgeben des Versicherungsvertrags befreit den Arbeitgeber also nicht von der Verpflichtung zu Versorgungsleistungen, sofern er weiter nichts arbeitsrechtlich regelt.
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